Liedertafel Au i. d. Hallertau e.V. - Satzung

Satzung

Geschrieben von Super User

Satzung der Liedertafel Au in der Hallertau e. V. gegründet 1911
in der Fassung vom 18. Mai 2022

§ 1      Verein

Der Verein hält den in der Gründung vom 24. Oktober 1911 gegebenen Namen „Liedertafel Au in der Hallertau“ bei. Er hat seinen Sitz in Au in der Hallertau und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München mit der Registernummer 130236 eingetragen.

§ 2      Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Als Mitglied des „Bayerischen Sängerbundes“ bezweckt der Verein die Pflege des Chorgesangs als eine wichtige kulturelle Gemeinschaftsaufgabe und des damit verbunden heimatlichen Brauchtums. Der Verein ist selbstlos tätig und dient der Förderung von Kunst und Kultur; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Änderung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins (Vorstandsmitglieder) üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses des Vorstandes unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.

§ 3      Vereinspflichten

Der Verein hält regelmäßig Singstunden ab, veranstaltet Konzerte, Singspiele und Theater und stellt sich bei allen sich bietenden Gelegenheiten in den Dienst der Öffentlichkeit.

§ 4      Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Die Ämter im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können sie im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Basis eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.

Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben nach §670 BGB für solche Aufwendungen einen Aufwendungsersatzanspruch, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Insbesondere zählen hierzu die Erstattung von Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Dieser kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Diese sind in Form von prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachzuweisen. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden.

§ 5      Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
  • Aktiven (singenden) Mitgliedern
  • Passiven (fördernden) Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
Aufnahme

Mitglied kann jede voll geschäftsfähige Person sein. Für einen bestehenden Jugendchor entfällt die Altersgrenze. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über den schriftlichen Antrag, der bei Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mitunterzeichnet sein muss, entscheidet die Vorstandschaft. Die Ablehnung der Aufnahme durch die Vorstandschaft ist nicht anfechtbar; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen an.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Mit Beendigung erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht rückerstattet.

Freiwilliger Austritt

Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Er muss einem Mitglied der Vorstandschaft schriftlich mindestens drei Monate vor Jahresschluss angezeigt werden. Der Mitgliedsbeitrag muss für das laufende Jahr noch bezahlt werden; rückständige Beiträge sind vorher zu begleichen.

Versäumnisse

Durch Beschluss der Vorstandschaft können säumige Zahler, die trotz schriftlicher Mahnung ihren Beitragsverpflichtungen nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an nachkommen, aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

Ausschluss

Die Vorstandschaft kann Mitglieder, welche das Ansehen, die Zwecke oder Einrichtungen des Vereins in grober Weise schädigen, aus dem Verein ausschließen.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen binnen zwei Wochen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen mit Begründung mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.

Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absendung des Ausschließungsbeschlusses an die zuletzt bekannte Anschrift beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

Die Mitgliederversammlung, die innerhalb von zwei Monaten ab Eingang der Berufungsschrift vom Vorstand einzuberufen ist, entscheidet endgültig.

Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 6      Rechte und Pflichten

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung und der ihres Kreises und Bundes. Sie sind insbesondere verpflichtet, den Verein in allen seinen Bestrebungen zu unterstützen. Die aktiven Mitglieder nehmen regelmäßig an den Singstunden teil und bleiben den gesanglichen Veranstaltungen nur dann fern, wenn gewichtige Gründe (Gesundheit, Familie, Beruf usw.) ihre Teilnahme unmöglich machen. Der Grund des Fernbleibens soll der Vorstandschaft rechtzeitig mitgeteilt werden.

§ 7      Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Vorstandschaft. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und zwar im Januar. Die Beitragserhebung wird in der Regel durch Bankeinzug getätigt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 8      Datenschutz
  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben zu persönlichen und sachlichen Verhältnissen) mittels Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben, z.B. der Mitgliederverwaltung. Es handelt sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum sowie, Funktion(en) im Verein.
  2. Als Mitglied des Bayerischen Sängerbundes e.V. ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden z.B. Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse.
  3. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
  4. Im Zusammenhang mit seinem Vereinsbetrieb sowie anderen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Printmedien.
    Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich dabei auf Namen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und Alter oder Geburtsjahrgang. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand die abgegebene Einwilligung in die Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widerrufen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
  1. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Es werden bei dieser Gelegenheit Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und - soweit erforderlich - Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.
    Berichte über Ehrungen mit Fotos darf der Verein - unter Meldung von Namen, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer - auch an andere Printmedien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegen über dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Wird der Widerspruch unverzüglich ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.
  1. Nach terminlicher Vereinbarung mit der Vorstandschaft kann Einsicht in die Akten genommen werden.
  2. Jedes Mitglied hat im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, ggf. den Empfängern bei Datenübermittlung, den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
    Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverarbeitung oder Nutzung (z.B. zu Werbezwecken) ist dem Verein nur gestattet, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist oder eine Einwilligung des Mitgliedes vorliegt. Ein Verkauf von Daten ist nicht erlaubt.
§ 9      Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10   Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • die Vorstandschaft
  • die Kassenprüfung
  • die Mitgliederversammlung
§ 11   Vorstandschaft

Die Mitglieder der Vorstandschaft, siehe § 4, haben ihre Aufgabengebiete gewissenhaft durchzuführen. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

Die Vorstandschaft besteht aus:

  • 1. Vorstand
  • 2. Vorstand
  • Chorleiter
  • Schriftführer
  • Schatzmeister (Kassier)
  • Notenwart

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören der 1. Vorstand und der 2. Vorstand an. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Die Vorstandschaft wird auf drei Jahre gewählt.

Der Chorleiter wird vom gewählten Vorstand berufen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen.

Der gewählte Vorstand kann um bis zu drei Beisitzer erweitert werden. Die Ernennung erfolgt nach Mehrheitsbeschluss in der Vorstandschaft. Die Amtszeit der Beisitzer richtet sich nach der Amtszeit des gewählten Vorstands. Alle Beisitzer sind innerhalb des Vorstands stimmberechtigt.

Vorstand

Der 1. Vorstand vertritt den Verein gegenüber der Öffentlichkeit. Er ist in seinen Maßnahmen der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er beruft die Vorstandsitzungen und alle drei Jahre eine Mitgliederversammlung ein. Bei Abwesenheit des 1. Vorstandes übernimmt der 2. Vorstand dessen Aufgabe.

Chorleiter

Der Chorleiter (Dirigent) ist für die gesamte musikalische Tätigkeit des Vereins verantwortlich. Er schlägt der Vorstandschaft Lieder und Gesangsstücke vor. Die Vorstandschaft entscheidet darüber.

Schriftführer

Der Schriftführer besorgt den gesamten Schriftverkehr und führt die Vereinschronik. Das Führen der Vereinschronik kann auch Dritten übertragen werden.

Schatzmeister (Kassier)

Der Kassier führt in Einnahmen und Ausgaben Buch und erstellt hierüber der Mitgliederversammlung Rechnung.

Notenwart

Der Notenwart verwaltet die Musikalien in enger Zusammenarbeit mit dem Chorleiter (Dirigenten).

§ 12   Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit der Vorstandschaft zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese haben die Kassengeschäfte spätestens mit Ablauf der Amtszeit der Vorstandschaft zu prüfen und hierüber einen Prüfungsbericht zu fertigen.

§ 13   Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus der Vorstandschaft und den Mitgliedern. Alle drei Jahre hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung hierzu kann, sofern nicht über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zu entscheiden ist, über die örtliche Presse „Hallertauer Zeitung“ unter Wahrung der Ladungsfrist erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom ersten Vorstand oder dessen Vertreter geleitet.

Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.

In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.

Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.

Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

Alle Beschlüsse mit Ausnahme des Beschlusses der Satzungsänderung und des Beschlusses der Auflösung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab ihrer Volljährigkeit.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte und der Jahresabrechnung und Entlastung der Vorstandschaft
  • Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters
  • Wahl der Vorstandschaft
  • Beschlussfassung über Ehrenauszeichnungen
  • Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 14   Wahl

Zur Durchführung der Wahl wird ein Wahlausschuss bestehend aus drei Mitgliedern gewählt. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Die zu wählenden Organe des Vereins erfolgen jeweils in einem Wahlgang. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Sofern die anwesenden Mitglieder einverstanden sind, kann die Wahl auch mit Handzeichenabgabe durchgeführt werden.

§ 15   Auszeichnungen

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann Mitgliedern des Vereins oder anderen um das Chorgesangswesen verdienten Einzelpersonen die Ehrenmitgliedschaft des Vereins oder Ehrenauszeichnungen ähnlicher Art verliehen werden.

§ 16   Satzungsänderung

Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit Satzungsänderungen beschließen und rechtsverbindlich verkünden.

§ 17   Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Marktgemeinde Au in der Hallertau zu, die es in Abstimmung mit den Liquidatoren unmittelbar und ausschließlich für Kultur, Kunst und Musik zu verwenden hat. Beschlüsse der Vereinsorgane hierüber dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 18   Schlussbestimmung und Salvatorische Klausel

Die Vorstandschaft kann zu dieser Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

Sollte eine Vorschrift dieser Satzung unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vorschriften nicht. In diesem Fall wird vom Vorstand auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Satzungsergänzung vorgeschlagen, die das Gewollte der unwirksam gewordenen Bestimmung ausdrückt.

Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 18. Mai 2022 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bis dahin geltende Satzung vollumfänglich.

 

 

Au in der Hallertau, den 18. Mai 2022

 

 

 

 

(1.Vorstand)

(2.Vorstand)

 

 

 

 

 

 

 

 Vorstehende Satzung kann hier auch in digitaler Form heruntergeladen werden: Satzung

 

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